ambulant betreute Pflegebedürftige erhalten ab dem 1. Januar 2017 einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 €, egal ob sie einen Pflegedienst in Anspruch nehmen oder selbst zu Hause gepflegt werden und Geldleistungen bekommen.
Dies soll die pflegenden Angehörigen entlasten und den Pflegebedürftigen dazu anregen den Alltag so lange wie möglich selbstständig zu Hause zu regeln.
Bei dem Entlastungsbetrag handelt es sich nicht um eine pauschale Geldleistung, sondern um eine zweckgebundene finanzielle Unterstützung. Daher können nur bestimmte Leistungen abgerechnet werden. Zu diesen zählen die Finanzierung teilstationärer Tages- oder Nachtpflege, eine vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege, Leistungen für den ambulanten Pflegedienst sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege verwenden, da sie keine Pflegesachleistung beziehen.
Die 125€ müssen jedoch nicht monatlich aufgebraucht werden.
Das heißt, die nicht ausgeschöpften Beträge können auf die Folgemonate übertragen werden. Beträge, die auch dann noch nicht verbraucht wurden, können noch in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Bis zum 30. Juni können Sie noch abgerufen werden.
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